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Streit um Bäderregelung in MV
Mecklenburg-Vorpommern legt Beschwerde gegen das Urteil zur Bäderregelung ein. Was jetzt für Sonntagsöffnungen, Handel und Tourismus gilt.
Streit um Bäderregelung: Mecklenburg-Vorpommern legt Beschwerde ein
Der Streit um die Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern ist noch nicht entschieden. Das Land hat fristgerecht Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald eingelegt. Damit bleibt die bisherige Öffnungszeitenverordnung zunächst weiter wirksam, obwohl das Gericht sie im März 2026 für unwirksam erklärt hatte.
Für Euch bedeutet das: In den betroffenen Tourismusorten können Geschäfte vorerst weiterhin an bestimmten Sonn- und Feiertagen öffnen. Eine endgültige Klärung steht aber noch aus.
Worum es bei der Bäderregelung geht
Die Bäderregelung erlaubt in Mecklenburg-Vorpommern eine erweiterte Sonntagsöffnung in Orten mit besonders hohem Tourismusaufkommen. Betroffen sind aktuell 84 Tourismusorte. Dort dürfen bestimmte Geschäfte an bis zu 36 Sonntagen im Jahr öffnen.
Die Regelung soll vor allem den Bedarf von Urlaubern, Tagesgästen und Einheimischen in touristisch geprägten Regionen abdecken. Gleichzeitig steht sie seit Jahren in der Kritik, weil Sonntage und Feiertage in Deutschland verfassungsrechtlich besonders geschützt sind.
Genau an diesem Punkt setzt der Rechtsstreit an. Die Gewerkschaft ver.di hatte gegen die Öffnungszeitenverordnung geklagt. Aus Sicht der Gewerkschaft gingen die Ausnahmen zu weit und verletzten den Sonn- und Feiertagsschutz.
Warum das Urteil noch keine endgültige Wirkung hat
Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hatte am 12. März 2026 entschieden, dass die Freigabe von Sonderöffnungszeiten in der bisherigen Form nicht mit dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar sei. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Durch die Beschwerde des Landes bleibt die bestehende Regelung zunächst weiter anwendbar. Mecklenburg-Vorpommern will nun eine höchstrichterliche Klärung erreichen. Sollte die Beschwerde zugelassen werden, müsste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befassen.
Das Land argumentiert, dass die Rechtsfragen über Mecklenburg-Vorpommern hinaus Bedeutung haben. Auch andere Bundesländer mit touristischen Sonderregelungen könnten von einer Entscheidung betroffen sein.
Warum die Entscheidung für Handel und Tourismus wichtig ist
Für viele Händler in den Küstenorten, Seebädern und touristischen Regionen ist die Sonntagsöffnung ein wichtiger Teil des Saisonbetriebs. Gerade in der Hauptsaison entstehen an Wochenenden hohe Besucherzahlen. Viele Gäste reisen nur für ein verlängertes Wochenende oder einen Tagesausflug an.
Der Handel verweist deshalb auf Planungssicherheit. Personal muss eingeteilt, Ware bestellt und Saisonware rechtzeitig disponiert werden. Besonders Branchen wie Schuhe, Bekleidung, Lebensmittel, Souvenirs und touristischer Bedarf planen Monate im Voraus.
Nach Angaben aus dem Handel werden während der erweiterten Sonntagsöffnung in Tourismusorten teils 10 bis 25 Prozent des Umsatzes erzielt. Dieser Umsatz lässt sich aus Sicht der Händler nicht einfach auf andere Wochentage verschieben.
Spielbanken, Spielhallen an Sonn- und Feiertagen
Die Bäderregelung betrifft ausschließlich den Einzelhandel. Für Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Angebote gelten in Mecklenburg-Vorpommern eigene Vorschriften, die sich vor allem aus dem Feiertagsgesetz und den Glücksspielregelungen ergeben. An mehreren stillen Feiertagen müssen stationäre Spielhallen und vergleichbare Angebote ganz oder zeitweise geschlossen bleiben; besonders streng sind die Vorgaben unter anderem an Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag. An fünf stillen Feiertagen gilt ein ganztägiges Spielverbot, an weiteren Feiertagen kann zusätzlich eine Sperrzeit am Vormittag bis 11:30 Uhr greifen. Wenn Ihr an einem Feiertag eine Spielhalle besuchen wollt, solltet Ihr deshalb vorher prüfen, ob an diesem Tag ein ganztägiges Spielverbot oder eine zeitlich begrenzte Sperre gilt. Je nachdem, welcher Feiertag ansteht, kann sich für einige von Euch auch ein Blick nach Brandenburg lohnen, denn dort gelten andere Feiertagsregelungen, die sich nur teilweise mit Mecklenburg-Vorpommern überschneiden.
Während stationäre Angebote vor Ort eingeschränkt sein können, sind Online-Plattformen grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar. Plattformen wie Hitn Spin können daher weiterhin genutzt werden, sofern Ihr die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und verantwortungsvoll spielt. Online-Spielotheken werden auch deshalb beliebter, weil Ihr rund um die Uhr über Smartphone, Tablet oder Heim-PC spielen könnt. Achtet dabei ausschließlich auf seriöse Anbieter mit deutscher Erlaubnis, transparente Informationen zu OASIS, LUGAS, Einzahlungslimits und Spielerschutz. Wenn Ihr digitale Angebote nutzt, setzt bewusste Limits und versteht Spielen immer als Unterhaltung.
Wann Geschäfte in Mecklenburg-Vorpommern öffnen dürfen
Die Sonderöffnungszeiten gelten nicht ganzjährig und nicht überall. Sie beziehen sich auf anerkannte Orte mit besonders hohem Tourismusaufkommen.
Der Verkauf ist grundsätzlich in diesen Zeiträumen zulässig:
- vom 15. März bis 31. Oktober, einschließlich Reformationstag
- vom 17. Dezember bis 8. Januar
- für sechs Stunden zwischen 11:30 und 19:00 Uhr
- am Ostersonntag von 14:00 bis 18:30 Uhr
Am Karfreitag und am 1. Weihnachtsfeiertag gilt die Sonderöffnung nicht. Am 1. Mai darf der Verkauf nur durch den Ladeninhaber selbst erfolgen.
Wenn Ihr einen Einkaufsbummel an einem Sonntag plant, solltet Ihr deshalb immer prüfen, ob der jeweilige Ort zur Liste der anerkannten Tourismusorte gehört und ob die Öffnung an diesem konkreten Sonntag erlaubt ist.
Welche Waren verkauft werden dürfen
Die Bäderregelung ist keine allgemeine Freigabe für den gesamten Einzelhandel. Erlaubt ist vor allem der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von typisch touristischem Bedarf.
Dazu können je nach Geschäft und Sortiment unter anderem Lebensmittel, Getränke, Tabakwaren, Presseartikel, Drogeriewaren, Souvenirs, regionale Produkte, Strandbedarf, Bekleidung für den touristischen Bedarf oder ähnliche Waren gehören.
Nicht jedes Geschäft in einem Tourismusort darf deshalb automatisch sonntags öffnen. Entscheidend ist, ob das Sortiment unter die zulässigen Waren fällt.
Diese Geschäfte dürfen nicht öffnen
Wichtig für Eure Planung: Große Fachmärkte und bestimmte Branchen fallen nicht unter die Sonderöffnungszeiten. Auch wenn sie sich in oder nahe einem Tourismusort befinden, dürfen sie im Rahmen der Bäderregelung nicht einfach sonntags öffnen.
Nicht geöffnet haben dürfen insbesondere:
- Baumärkte wie OBI, toom, BAUHAUS oder Hornbach
- Möbelhäuser wie IKEA, HÖFFNER, XXXLutz, ROLLER, Möbel KRAFT, POCO oder SB Möbel BOSS
- Elektromärkte wie MediaMarkt, SATURN, MediMax, expert oder Euronics
- Autohäuser
- weitere großflächige Fachmärkte, deren Sortiment nicht dem täglichen oder typisch touristischen Bedarf dient
Wenn Ihr also sonntags in Mecklenburg-Vorpommern unterwegs seid, könnt Ihr zwar in vielen Tourismusorten kleinere Läden, Lebensmittelgeschäfte oder Anbieter mit touristischem Sortiment antreffen. Für Baumarkt-, Möbel- oder Elektronikeinkäufe gilt die Bäderregelung aber nicht.
Wie es jetzt weitergeht
Bis zum 10. August 2026 muss Mecklenburg-Vorpommern seine Beschwerde begründen. Wird sie zugelassen, geht der Fall an das Bundesverwaltungsgericht. Dann könnte eine Entscheidung fallen, die auch für andere touristisch geprägte Bundesländer relevant wird.
Parallel arbeitet das Land an einer Ersatzverordnung. Ziel ist eine Regelung, die dem Handel und dem Tourismus möglichst viel Spielraum gibt, gleichzeitig aber den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz beachtet.
Für Euch bleibt die Lage deshalb vorerst praktisch, aber rechtlich noch nicht endgültig geklärt: Die Sonntagsöffnung in ausgewählten Tourismusorten Mecklenburg-Vorpommerns bleibt zunächst möglich. Ob die Bäderregelung dauerhaft in dieser Form Bestand hat, entscheidet sich erst im weiteren Verfahren.
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